Bauvorschriften/Messbrief/Segelnummer

Bauvorschriften und Vermessungsbestimmungen

der

Rennjollen-Klassen
(10, 15, 20 und 22 qm)
des
Deutschen Segler-Verbandes

Gültig ab 1.Juli 1937

Allgemeines

1. Bauart des Rumpfes

  • Alle Jollen müssen auf Kiel und Steven gebaut sein. Der Vorsteven muß auf den Kiel auflaufen oder durch Eichenknie mit ihm verbunden sein. Ein Spiegel vorn ist verboten. Der Spiegel hinten muß sich auf den Kiel aufsetzen und muß mit ihm durch ein Knie verbunden werden.
    Der Einbau mechanischer Bremsen ist für alle Klassen verboten. Ausleger, aller Art, auch als Holepunkte, sind verboten. Die Boote m ü s s e n Schwertjollen sein.
    Ausleger-, Doppelboote und ähnliche Konstruktionen sind verboten. Der Bau von Scharpies ist erlaubt mit Ausnahme der 22 qm Rennjollen.
    Nach vollständiger Vermessung ist das vom Deutschen Segler-Verband dem Boot zugeteilte Unterscheidungszeichen von der Bauwerft in ca. 5 cm großen Buchstaben hinter dem Schwertkasten auf der oberen Seite des Kiels einzubrennen oder einzuschneiden.

2. Schwert und Ruder

  • Ballast-, Doppel- und Kimm-Schwerter und -Ruder sind verboten. Nur die 10 qm Rennjolle darf mit einem Steckschwert versehen werden.

3. Luftkästen

  • Die Jollen m ü s s e n unsinkbar sein. Für die tatsächlich vorhandene Unsinkbarkeit trägt bei Ablieferung der Erbauer und später der Eigner die Verantwortung.
    Die Jollen müssen mindestens zwei Luftkästen, an jeder Bordseite oder vorn und hinten je einen, mit einem Gesamtinhalt besitzen, wie für die einzelnen Klassen festgesetzt ist.
    Die Luftkästen müssen unter Deck sorgfältig befestigt und so angeordnet sein, daß die vollgeschlagene Jolle annähernd gleichlastig schwimmt. Die Luftkästen müssen aus rostgeschütztem Stahl bzw. korrosionsfestem Metallblech gefertigt sein.

4. Bauart der Masten und Spieren

  • In allen Klassen sind hohle und gebaute Masten und Spieren erlaubt. Bambusspieren sind verboten. Fußrahen und Fußbäume für Vorsegel dürfen nicht länger sein als der vermessene Spinnakerbaum. Sie dürfen auch das Vorsegel nicht weiter querschiffs ausspreizen, als der Länge des Spinnakerbaums entspricht.
    Die Masten und Spieren müssen mit schwarzen Vermessungsmarken versehen sein, wie es auf dem Vermessungsschein angegeben ist. Die Vermessungsmarken am Mast, die im Abstand der Länge des Mastkiels (Maß M) anzubringen sind, brauchen nicht in der Höhe der normalen Segelstellung angebracht zu sein, sie dürfen über den zum Schutze des Mastes im Bereich der Großbaum- und der Gaffelklau vorhandenen Blechbeschlägen angeordnet werden. Das Segel muß sich jedoch zwischen die Marken heißen 1assen.Die Anbringung der Meßmarken ist Sache der Werft bzw. des Eigners der Yacht. Die Marken müssen zur Vermessung angebracht sein, der Vermesser hat nur ihre Lage zu prüfen. Für die Rennjollen sind drehbare Masten und ähnliche Vorrichtungen erlaubt. Es dürfen keine Einrichtungen eingebaut werden, um den Hals der Vorsegel aus der Mittschiffsebene seitlich zu verschieben.

5. Besegelung

  • Alle in Wettfahrten benutzten Segel außer den Vorsegeln müssen im Halshorn mit einem Stempel und einer Nummer des Vermessers versehen werden. Falls mehrere Großsegel im Klassenschein eingetragen sind, müssen die Maße für Gaffelsegel von Innenkante Gaffelklau bis zur Vorderkante des Meßbandes an der Gaffelnock, und von Hinterkante Mast bis zur Vorderkante der Meßmarke an der Großbaumnock, und bei Hochsegeln von Oberkante Großbaum bis Unterkante der Meßmarke am Masttop bzw. bis Mitte Fallscheibe für alle vermessenen Großsegel gleich sein.
    Die Takelungshöhe ist der senkrechte Abstand des höchsten Segelvermessungspunktes über Oberkante Schandeck an der Bordwand gemessen.
    Die Fläche des Vorsegeldreiecks wird für die Vermessung voll in Rechnung gestellt Das Vorsegeldreieck wird berechnet aus der Höhe I mal der Basis J, dividiert durch 2, oder (I * J)/2.
    Die Höhe I wird gemessen an Vorderkante Mast von Oberkante Deck bis zum Schnittpunkt der Verlängerung des Vorsegelvorlieks mit Vorderkante Mast, bzw. wenn eine Vorsegelstagspiere gefahren wird, bis zum Schnittpukt der Verlängerung von Achterkante Spiere bis Vorderkante Mast.
    Wenn die Vorsegelfallscheibe mit ihrer Außenkante nicht mehr als 40 mm von Vorderkante Mast entfernt ist, wird das Maß I nach oben bis Mitte Fallscheibe gemessen.
    Die Basis J wird gemessen von der Vorderkante des Mastes an Oberkante Deck bis zum Schnittpunkt des Vorsegelvorlieks bzw. Achterkante der Vorsegelstagspiere mit Oberkante Deck.
    Der Spinnakerbaum darf die um den halben Mastdurchmesser im Deck verminderte Länge des Maßes J haben.
    Zur Berechnung von Gaffelsegeln wird ihre Fläche durch die Diagonale D in zwei Dreiecke zerlegt und berechnet aus (A * C)/2 + (D * E)/2 wenn das Großsegel nicht mehr als 4 kurze Latten aufweist, die das Achterliek in fünf möglichst gleiche Teile teilen müssen. Die Achterlieksrundung wird also in diesem Falle nicht mit vermessen. Die Länge der obersten und untersten Latte darf 0,15 √ S , die der mittleren Latten 0,25 √ S nicht überschreiten, wobei S die vermessene Fläche des Großsegels in qm ist. Bei Segeln mit durchgehenden, oder mit mehr als vier Latten oder mit Latten, die die vorgeschriebene Höchstlänge überschreiten, wird die Fläche der Achterlieksrundung mit A * 2/3*Pa ermittelt und hinzugerechnet. Ebenso wird bei gebogenen Gaffeln die durch die Rundung der Gaffel gewonnene Fläche mit G * 2/3 * Pg ermittelt und hinzugerechnet.
    Die Berechnung der Fläche von Hochsegeln mit den vorgeschriebenen kurzen Latten erfolgt durch Multiplikation der Segelhöhe, gemessen am Mast M mit der Baumlänge B, dividiert durch 2, oder (M* B)/2 Bei der Berechnung der Fläche von Hochsegeln mit durchgehenden oder mit mehr als vier Latten oder mit Latten, die die vorgeschriebene Höchstlänge überschreiten, wird die Fläche des Großsegels als Produkt aus der Achterliekslänge A mit ihrer Senkrechten durch das Halshorn (Maß D) ermittelt und durch 2 dividiert oder (A * D)/2. Die Achterlieksrundung wird in diesem Falle in Rechnung gestellt und ihre Fläche ermittelt als Produkt aus 2/3 der Bogenhöhe (Maß Pa) und der Achterliekslänge (Maß A) zu 2/3 *Pa * A.
    Keine Abmessung der Kopfhölzer für Dreikantsegel darf 5% der Baumlänge bzw. der Unterliekslänge überschreiten. Die Abmessungen der Kopfhölzer für Spinnaker dürfen 10 %
    HochsegeI werden stets in gesetztem Zustand an Land, Gaffelsegel an Land ausgebreit vermessen. Gaffelsegel mit kurzen Latten dürfen in Ausnahmefällen an Bord in gesetztem Zustand mit durchgehenden Latten vermessen werden, wenn ein geeigneter Raum zum Ausbreiten nicht zur Verfügung steht. Gaffelsegel müssen an Land ausgebreitet vermessen werden. Die Segel sind an den Spieren in trockenem Zustand mit ordnungsmäßig eingebundenen Segellatten zu vermessen.

6. Ballast

  • Außen- oder Innen-Ballast in jeder Form ist verboten.

7. Besatzung

  • Die Höchstzahlen der Besatzung, wie sie in den Bauvorschriften angegeben sind, dürfen durch die Ausschreibungen nicht verringert werden. Es ist der Beurteilung des Eigners zu überlassen, ob er je nach Wetterlage die 10 qm – Rennjolle allein bzw. die 20 qm- und 22 qm- Rennjolle nur mit 2 Mann Besatzung segeln will. Die 15 qm-Rennjolle muß immer mit 2 Mann besetzt werden.
    Bezahlte Leute unter der Besatzung sind verboten.

8. Ausrüstung der Jollen

  • Alle Jollen müssen bei Wettfahrten einen Rettungsring oder ein gleichwertiges Rettungsgerät klar zum Gebrauch an Deck oder im Sitzraum haben. Außerdem muß ein Riemen oder ein Paddel und ein Lenzgerät an Bord sein. Anker und Ankertrosse werden nicht verlangt.

Sondervorschriften für die 10, 15 und 20 qm Rennjollen

1. Allgemeines

  • Die 10, 15 und 20 qm Rennjollen müssen den Vorschriften der nachstehenden Tabellen entsprechen.

2. Bauvorschriften

  • Die Deckplanken können um 1 mm dünner sein, als der Tabelle entspricht, wenn das Deck, mit Leinwand oder Segeltuch überzogen wird.
    Eine allmähliche Verjüngung des Kiels nach achtern auf 2/3 des Querschnitts, nach vorn in der Breite bis auf Stevendicke ist gestattet.

3. Besegelung

  • Die Verteilung der Fläche auf die einzelnen Segel und deren Anordnung ist unbeschränkt. Die Fläche des Vorsegeldreiecks wird voll in Rechnung gestellt.
Klasse 10 qm 15 qm 20 qm
Vermessene Segelfläche höchstens 10 qm 15 qm 20 qm
Außenhaut, Dicke mindestens 8 mm 8mm 10 mm
Deckplanken, Dicke mindestens 8 mm 8 mm 10 mm
Spantentfernung von Mitte bis Mitte höchstens das Zehnfache der Plankendicke
Eingebogene Spanten mindestens 10*l5mm l0*l5mm 12*18mm
Kiel, Dicke mittschiffs mindestens 25 mm 30 mm 35 mm
Kiel, Breie mittschiffs mindestens 100 mm 120 mm 140 mm
Balkweger, Dicke mittschiffs mindestens 15 mm 20 mm 25 mm
Balkweger, Breite mittschiffs mindestens 55 mm 55 mm 60 mm
Luftkasteninhalt mindestens 60 l 80 l 100 l
Erlaubte Besatzung höchstens 2 2 3

Sondervorschriften der 22 qm Rennjolle

1. Form

  • Die Jolle muß auf Kiel und Steven mit gerundeter Kimm gebaut sein, mit einem Halbmesser von mindestens 125 mm bei einer Sehnenlänge von 125 mm, außen gemessen. Der Verlauf des Buges beiderseits gegen den Steven darf von 10 cm oberhalb der Wasserlinie ab nach oben den Winkel von 90° nicht überschreiten. Hohle Hauptspantformen sind verboten.
    Scharpies, Doppelyachten und ähnliche Konstruktionen sind ausgeschlossen.
    Der Spiegel muß sich auf den Kiel aufsetzen und muß mit ihm durch ein Holzknie verbunden werden.

2. Meßformel

  • Die Yacht muß nach folgender Formel gebaut sein:
    • L + B = 7,80 m.

    Hierin bedeutet:

    • L die größte Länge des Rumpfes über alles,
    • B die größte Breite des Rumpfes auf der Außenhaut gemessen.

    Die Größe L+B = 7,80 darf nicht überschritten werden. Eine Unterschreitung ist erlaubt.

3. Breite

  • Die Breite B muß mindestens 1 ,70 m, die Breite in der Wasserlinie mindestens 1,50 m betragen.
    Eine nicht zu vermessende Scheuerleiste von 20 mm Dicke ist erlaubt.

4. Freibord

  • Der Freibord der segelklaren Jolle ohne Besatzung muß mindestens 0,42 m betragen.

5. Schwert

  • Das Schwert muß aus einer Stahl- oder Eisenplatte von 8 mm Dicke bestehen und muß um einen nicht versetzbaren Punkt drehbar sein. Der tiefste Punkt des vollständig herabgelassenen Schwertes darf nicht mehr als 1,10 m unter Unterkante Kiel liegen.
    Zur Verminderung des Widerstandes ist es gestattet, die Schwertkanten abzurunden oder anzuschärfen.

6. Ruder

  • Das Ruder muß am Hintersteven oder Spiegel frei aufgehängt und von Bord aus herausnehmbar sein.
    Hölzerne Ruder dürfen mit einer dünnen Beplattung versehen werden.

7. Eindeckung

  • Die Jolle muß Laufplanken von 0,26 – 0,32 m Breite besitzen, die einen Setzbord bis 50 mm Höhe haben dürfen, der von der größten Breite des Bootes ab nach vorn bis auf 80 mm ansteigen darf. Die vordere Eindeckung muß mindestens 1 m lang sein, mit entsprechender Abrundung des Überganges in die Laufplanken, welche 2,2 m von Vorkante Vorsteven ihre vorgeschriebene Breite besitzen müssen.
    Am Heck darf das Boot bis 1,00 m eingedeckt sein.

8. Luftkästen

  • Die Jolle muß mindestens zwei Luftkästen, an jeder Bordseite oder vorn und hinten einen, mit zusammen mindestens 100 l Inhalt besitzen. Die Luftkästen müssen annähernd gleich groß, unter Deck sorgfältig befestigt und so angeordnet sein, daß die vollgeschlagene Yacht annähernd gleichlastig schwimmt.
    Die Luftkästen müssen aus rostgeschütztem Stahl bzw. aus korrosionsfestem Metallblech gefertigt sein.

9. Bauausführung

  • Die Jollen sind karweel zu bauen. Die Mindestabmessungen in Millimetern für die einzelnen Teile des Bootskörpers sind folgende:

1. Kiel:

  • Eiche, Breite 180 bis 185 (einschl. Schwertschlitz). Diese Breite darf im Bereiche des Schwertkastens an keiner Stelle unterschritten werden. Nach vorn soll die Kielbreite in die Stevendicke, nach hinten bis auf 100 bis 105 am Spiegel gleichmäßig überlaufen. Dicke des Kiels 40. Der Kiel ist unter dem Mast durch eine Mastspur zu verstärken. Eiserne Schienen an der Unterkante des Kiels sind verboten.

2. Steven und Stevenknie:

  • Eiche, 100 * 70, Stevenknie 50 dick.

3. Planken:

  • Aus Eiche oder Mahagoni 12, aus Gaboon, Zypresse, Kiefer (Föhre), Fichte (Rottanne) oder Lärche 14 dick.

4. Eingebogene Spanten:

  • Eiche, Ulme, Akazie oder weiße Esche, 22 *15 in 120 Abstand von Mallkante bis Mallkante. Die eingebogenen Spanten können neben dem Kiel in etwa 10 bis 18 mm Abstand endigen, um einen Wasserdurchlauf zu ermöglichen.

5. Bodenwrangen:

  • Eiche, Ulme, Akazie oder weiße Esche über dem Kiel 50 * 22 in 360 Abstand von Mallkante bis Mallkante .Armlänge mittschiffs mind.700 auf jeder Schiffsseite. Die Bodenwrangen können auch bis unter den unter den Fußboden reichen (vgl. laufende Nr. 14). Im Bereiche des Schwertkastens muß jede Bodenwrange mit dem Schwertkasten durch ein Eisenknie von 250 Schenkellänge bei 20 Breite und 8 bis 4 Dicke verbunden sein. (Ausnahmen siehe unter lfd. Nr. 12). An Stelle dieser Knie sind Winkel von 25 * 20 * 3 zugelassen. An jedem Ende des Schwertkastens muß eine durchlaufende Bodenwrange liegen, die mit dem Schwertkasten an jeder Seite durch ein horizontales Eisenknie von denselben Abmessungen zu verbinden ist.

6. Balkweger:

  • Kiefer (Föhre), Fichte (Rottanne), Zypresse: 60 * 30.

7. Decksbalken:

  • Aus Eiche, Ulme, Akazie, weißer Esche, Zypresse, Kiefer (Föhre), Fichte (Rottanne) oder Lärche, durchweg in 240 Abstand von Mallkante bis Mallkante, unter der seitlichen Eindeckung 25 * 22, ein Mastbalken 45 * 60; an Bord 25 * 60, alle übrigen Decksbalken 30 * 22, an Bord 25 * 22. Der Mastbalken muß – falls das Deck nicht bis zum Mast reicht – ersetzt werden durch eine Mastducht aus Eiche, Ulme, Akazie oder weißer Esche von 270 * 30, die an jeder Seite mit 2 eisernen Knieen von den Abmessungen unter lfd. Nr. 8 zu befestigen ist.

8. Balkenkniee:

  • Eiserne Hängekniee von 250 Schenkellänge bei 20 Breite und 8 bis 4 Dicke an jeder Seite am Mastbalken. Ersatz durch Winkel siehe lfd. Nr. 5. außerdem sind im Bereiche der seitlichen Eindeckung an jedem dritten Decksbalken Hängekniee aus Eiche, Ulme, Akazie oder weißer Esche von 22 Dicke oder eine entsprechende Abstützung anzubringen.

9. Horizontalkniee:

  • Aus Eiche, Ulme, Akazie oder weißer Esche von 25 Dicke sind am Mastbalken sowie am Spiegel und an Hinterkante Vorsteven zur Verbindung mit der Außenhaut anzubringen.

10. Deck:

  • 9 dick aus Mahagoni, Gaboon, Zypresse, Kiefer (Föhre), Fichte (Rottanne) oder Lärche.

11. Spiegel:

  • Material wie für die Planken, 30 dick. Knie zur Verbindung mit dem Kiel aus Eiche, 40 dick.

12. Schwertkasten:

  • Unten 30 dick aus Eiche, oben anderes Holz von 25 Dicke gestattet. Zur Versteifung des Schwertkastens und zur Verbindung desselben mit den Bodenwrangen können an Stelle der unter lfd.Nr.5 vorgeschriebenen Eisenkniee auch Kniee aus Eiche, Ulme, weißer Esche oder Akazie, bis Oberkante Schwertkasten reichende vertikale Versteifungen von 60 * 22 unten und von 30 * 22 oben verwendet werden, die mit den Bodenwrangen überlappen und mit denselben gut zu verbinden sind. Andere Versteifungen und Verbindungen sind verboten. Die Höhe des Schwertkastens über Oberkante Kiel soll an der niedrigsten Stelle 450 bis 480 betragen.

13. Fußboden:

  • 15 dick.

14. Fußbodenbalken:

  • 30 * 22 (vgl. lfd. Nr. 5).

15. Remmleisten:

  • An Oberkante Fußboden auf den Spanten bzw. Bodenwrangen 40 * 15. Material für die Ziffern 13, 14 und 15: Eiche, Ulme, Akazie, weiße Esche, Kiefer (Föhre), Fichte (Rottanne), Zypresse, Lärche, Gaboon oder Mahagoni.

16. Mastbacken:

  • Eiche, Ulme, Akazie oder weiße Esche, bei Verwendung von Mastbacken sind diese 30 dick zu machen und mit den Decksbalken und dem Kiel gut zu verbinden. Mastducht siehe unter lfd.Nr.7.

17. Abweichungen

  • bis zu 1 mm nach unten hin können in Ausnahmefäl1en für einzelne Verbandteile genehmigt werden.

10. Besegelung

  • Die Fläche des Großsegels darf 0,8 der Gesamtsegelfläche nicht überschreiten; die Fläche des Vorsegeldreiecks wird voll in Rechnung gestellt. Die Takelungshöhe, d.h. der senkrechte Abstand des höchsten Segelveressungspunktes über Oberkante Schandeck an der Bordwand darf 8,8 m nicht überschreiten.

11. Rundhölzer

  • Klüverbaum ist verboten.

12. Ausrüstung

  • Während der Wettfahrt muß ein Riemen oder ein Paddel, ein Bootshaken und ein Rettungs- und Lenzgerät an Bord sein.

13. Besatzung

  • Die Höchstzah1 der Besatzung bei Wettfahrten beträgt 3 Personen.

Betr.: Berichtigungen zur Jollenkreuzer-Bauvorschrift

Berichtigungsnummer: 314

  • Mit Ausnahme der Jollenkreuzer und Elbjollen ist für Jollenklassen die Vermessung von aufblasbaren Auftriebskörpern oder Styropor u.ä. erlaubt.

Hamburg, den 15. März 1950      DEUTSCHER SEGLER-VERBAND

Berichtigungsnummer: 74

Umtakelung zur H – Jolle

  • Bei Reduzierung der Segelfläche gemäß den Vorschriften der H – Jolle und Ertei1ung eines entsprechenden Segelmeßbriefes ist eine 22 qm Rennjolle zu Wettfahrten in der H-Jollenklasse (15 qm Wanderjollenklasse) zugelassen.

Hamburg, den 1.Apri1 1954

Sondervorschriften der 22 qm Rennjolle 1990

(betr.: 5. Schwert; 9.10. Deck)
Der erweiterte Text lautet:

5. Schwert

  • Das Schwert muß aus einer Stahk-/Eisenplatte von 8 mm Dicke oder einer Aluminiumplatte von 8 bis 10 mm Dicke bestehen und muß um einen nicht versetzbaren Punkt drehbar sein. Der tiefste Punkt des vollständig herabgelassenen Schwertes darf nicht mehr als 1,10 m unter Unterkante Kiel liegen.
    Zur Vermeidung des Widerstandes ist es gestattet, die Schwertkanten abzurunden oder anzuschärfen.

9.10. Deck:

  • 9 dick aus Mahagoni, Gaboon, Zypresse, Kiefer (Föhre), Fichte (Rottanne) oder Lärche.

    Ebenfalls kann 8 mm Bootsbausperrholz mit einer Dichte von min. 0,5 kg/dm3 verwendet werden, wobei das Deckfunier eine Dicke von 1,5 mm aufweisen muß. Das Bootsbausperrholz muß nach den Richtlinien des Germanischen Loyds (GL) hergestellt sein.

Hamburg / Konstanz , den 1. Januar 1990

Sondervorschriften der 22 qm Rennjolle 2007

(betr.: 9.12. Schwertkasten, 10. Besegelung, 11. Rundhölzer)

9. Bauausführung

9.12. Schwertkasten

  • Der Schwertkasten darf keine Ausnehmungen oder Einrichtungen oder Beschläge enthalten, die das Anstellen des Schwertes um eine etwa lotrechte Achse aus der Mittschiffebene heraus ermöglichen.

10. Besegelung

  • Die Höhe I, darf nicht mehr als 7/8 der Takelhöhe über Schandeck betragen
    Spinnaker
    Die Fläche F des Spinnakers ist auf maximal 35,5 m² begrenzt.
    F = A * (B+C) * 0,94. = 35,5 m²
    A = Längenmaß von Oberkante Kopf bis Unterkante Schothorn.
    A= 0,5*(A1+A2) bei ungleichlangen Seitenlieken
    B = Die halbe Unterlieklänge
    C = Die Hälfte der Breite in halber Höhe des Spinnakers.
    Die Seitenlieken (A1, A2) dürfen maximal 50 mm Längenunterschied haben
    Der Spinnaker muss in trockenem Zustand vermessen werden. Beim Messen der Seitenlieken (Maß A) sind diese übereinander zu legen. Zum Messen der halben Breite in halber Höhe des Spinnakers (Maß C) ist der Spinnaker so zu falten, dass Schothörner und Kopfhorn übereinander liegend durch einen Stift durch die Ösen/Ringe fixiert werden können. Das Maß C ist an der sich ergebenden Falte zu messen. Die Falte und die Lieken sind zum Messen auf einer ebenen Fläche so straff auszulegen, dass sie eine Gerade bilden und sich quer zur Messrichtung keine Falten bilden.
    Das Spinnakerfall darf maximal 150 mm vor der Vorderkante Mast unterstützt werden. (Vorderkante Fallrolle)
    Das Spinnakerfall darf maximal 100 mm über der Höhe I unterstützt werden. (Oberkante Fallrolle)

11. Rundhölzer

  • Baumaterial der Spieren: Masten, Gaffel, Baum und Spinnakerbaum dürfen aus Holz oder Aluminium hergestellt sein. Der Einsatz teilweise oder ganz aus GFK/Kohlefaser oder Verbundmaterial ist verboten
    Eine Ummantelung des Mastes mit Glasgewebe ist erlaubt:
    a. von alten Masten zwecks Stabilisierung
    b. von neuen Masten im Bereich der Gaffelklau um das Schamfilen zu unterbinden. Die Ummantelung darf in der Länge 1200 mm nicht überschreiten.

Mast

  • Unrunde Masten sind erlaubt, solange sein Maß in der Segelebene (in der Seitenansicht) das 1 1/2 -fache des Maßes querab gemessen (Dicke) nicht überschreitet.

Baum

  • Der Großbaum ohne Beschläge muß durch einen Kreis mit einem Durchmesser von max. 150 mm passen.

Gaffel

  • Die Gaffel ohne Beschläge muß durch einen Kreis mit einem Durchmesser von max. 150 mm passen.

Hamburg, den 1. Januar 2007


Messbrief:

Segelzeichen J-Jollen-Klasse: